Vermögensverwalter und Treuhänder: Neue Gesetze oder das Ende des Profanen

Ziel ist es, die Kunden der Finanzdienstleister zu schützen sowie vergleichbare Bedingungen für die Erbringung der von den verschiedenen Anbietern angebotenen Finanzdienstleistungen zu schaffen und so zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beizutragen.

Es regelt im Wesentlichen die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie den Vertrieb von Wertpapieren und Finanzinstrumenten. Es schlägt eine Brücke zwischen europäischem und schweizerischem Recht, indem es letzteres eurokompatibel macht.

Das Finanzinstitutsgesetz (LEFin)

legt die Anforderungen an die Tätigkeit von Finanzinstituten fest und definiert die Bedingungen, unter denen die verschiedenen Akteure in diesem Tätigkeitsbereich an die Ausübung ihrer Tätigkeit gebunden sind. Ihr Zweck besteht darin, Anleger und Kunden von Finanzinstituten zu schützen und deren reibungsloses Funktionieren sicherzustellen des Schweizer Finanzmarktes. Die von diesem Gesetz betroffenen Finanzinstitute sind unabhängig von ihrer Rechtsform die folgenden:

  1. Vermögensverwalter (Artikel 17 Absatz 1);
  2. Treuhänder (Artikel 17, Absatz 2);
  3. Verwalter von Kollektivvermögen (§ 24);
  4. Fondsverwaltung (Artikel 32); e. Wertpapierfirmen (Artikel 41)

Die neue Gesetzgebung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es ist zu beachten, dass die wichtigste Neuerung Treuhänder und unabhängige Vermögensverwalter betrifft, die Vermögenswerte im Auftrag von Kunden verwalten

Ausgenommen sind hingegen Banken, Fondsmanager, Pensionsfonds oder andere regulierte Tätigkeiten sowie Rechtsanwälte und Notare. Man könnte berechtigterweise fragen, warum?

Es scheint, dass die FINMA erneut der Lobbyarbeit der Banken nachgegeben hat, die unabhängige Vermögensverwalter und Privatbankiers ausrotten wollen, die dennoch den hervorragenden Ruf unseres Finanzplatzes geschaffen haben.

Die Vermögensverwalteraktivität

Die Vermögensverwaltertätigkeit wird durch folgende Kriterien definiert:

  1. Der Vermögensverwalter übt seine Tätigkeit als Beauftragter aus;
  2. Er übt sein Mandat berufsmäßig aus, das heißt: – als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung eines regelmäßigen Einkommens; – mit einem Gesamtbruttoertrag von mehr als CHF 50'000 pro Jahr; – Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Auftragnehmern pro Jahr;

Er verfügt im Namen und für Rechnung des Kunden über eine unbefristete Verfügungsbefugnis über Vermögenswerte, deren Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt CHF 5‘000‘000 übersteigt oder deren jährliches Transaktionsvolumen mehr als CHF 2 Millionen beträgt Veräußerung von Finanzinstrumenten; Empfang und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente; Verwaltung von Finanzinstrumenten; individuelle Beratung zum Handel mit Finanzinstrumenten.

Die Geschäftsführung muss auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen.

Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle oder private Portfolios. Er kauft oder verkauft Wertpapiere für seine Kunden auf deren Konten.

Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögenswerte für jeden Kunden gesondert bei einer Bank oder einem Wertpapierhaus im Sinne der LEFin zu hinterlegen.

Die Rechtsform für die Ausübung einer Vermögensverwaltungstätigkeit kann die eines Einzelunternehmens, einer einfachen Gesellschaft, einer Personengesellschaft oder auch einer Kapitalgesellschaft sein.

Die Ausübungsberechtigung als Vermögensverwalter

Die oben genannten Vermögensverwalter sind verpflichtet, vor der Eintragung ins Handelsregister eine Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit bei der FINMA zu beantragen.

Vermögensverwalter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 eine Tätigkeit ausüben, sind verpflichtet, sich innert 6 Monaten, also spätestens bis zum 30. Juni 2020, bei der FINMA zu melden. Die Frist für die Beantragung der Berufserlaubnis beträgt drei Jahre nach Inkrafttreten.

Allerdings müssen sie ab Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie können daher ihre Tätigkeit fortsetzen, bis ihr Genehmigungsantrag von der Behörde bearbeitet wird. Die einzige Bedingung während dieses Zeitraums besteht darin, die Zugehörigkeit zu einer selbstregulierenden Einrichtung zur Bekämpfung der Geldwäsche aufrechtzuerhalten.

Die Ausübung der Vermögensverwaltertätigkeit

1. Organisation

Der Vermögensverwalter muss über eine angemessene Organisation verfügen, damit er seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Diese Organisation muss dem Risiko und der Komplexität der durchgeführten Operationen entsprechen. Der gesetzlich vorgesehene Gedanke einer angemessenen Organisation verankert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit anderen Worten: Die vom Vermögensverwalter eingerichtete Organisation muss es ihm ermöglichen, die gesetzlichen Anforderungen an die Finanzmärkte einzuhalten.

Das interne Kontrollsystem des Instituts muss wirksam sein. Das Unternehmen muss die Organisationsgrundsätze schriftlich festgehalten haben. Es muss über qualifiziertes Personal mit den erforderlichen Fähigkeiten in seinem Tätigkeitsbereich verfügen. Die FINMA kann von Vermögensverwaltern verlangen, dass sie ein für die Geschäftsleitung, Aufsicht und Kontrolle zuständiges Gremium einrichten, das mehrheitlich nicht der Geschäftsleitung angehört. Diese Zusatzbedingungen können verlangt werden, wenn das Unternehmen einen Umsatz von über 5 Millionen erwirtschaftet und die Art der Tätigkeit dies erfordert.

2. Qualifiziertes Management

Ein qualifizierter Offizier ist jede Person, die die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung gemäß den folgenden Kriterien erfüllt:

  • 5 Jahre Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte;
  • Schulung in Vermögensverwaltung für andere.

Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Person ausreicht, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen.

3. Garantie einer einwandfreien Tätigkeit

Die Verwalter des Finanzinstituts müssen alle Garantien für eine einwandfreie Tätigkeit vorlegen. Sie müssen über einen guten Ruf verfügen und über die für ihre Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.

Diese Anforderung gilt auch für Inhaber qualifizierter Beteiligungen, also mindestens 10% des Kapitals des Finanzinstituts, die zudem einen guten Ruf genießen und sicherstellen müssen, dass ihr Einfluss nicht ausgeübt wird. auf Kosten einer soliden und umsichtigen Führung der Einrichtung.

4. Eigenkapitalanforderungen

Die gesetzlichen Normen sehen auch Kapital- und Eigenkapitalanforderungen vor. Das Mindestkapital eines Vermögensverwalters muss CHF 100'000 betragen und vollständig in bar einbezahlt sein. Das besagte Kapital muss dauerhaft erhalten bleiben.

Die Eigenmittel müssen stets mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Mio. CHF betragen.

Beispiel: Wenn alle Kosten des Finanzinstituts (Personalkosten, Betriebsaufwand, Abschreibungen, Belastungen aus Wertberichtigungen) CHF 1 Mio. betragen, erhöht sich der Nettokapitalbedarf auf mindestens CHF 250.000.

Im Eigenkapital sind das Grundkapital, die Rücklagen, der Gewinnvortrag, der Jahresüberschuss nach Abzug des voraussichtlich ausgeschütteten Gewinnanteils sowie die nicht realisierten Rücklagen enthalten.

5. Vermittlung

Der Vermögensverwalter muss am Tag der Aufnahme seiner Tätigkeit einer Vermittlungsstelle angeschlossen sein. Dieses neue Gremium wurde direkt von der LSFin eingerichtet. Ihr Zweck besteht darin, Streitigkeiten zwischen dem Finanzdienstleister und seinem Kunden im Rahmen eines Mediationsverfahrens beizulegen.

6. Überwachungsbehörde

Vermögensverwalter unterliegen der Aufsicht der FINMA. Diese Überwachung erfolgt nicht direkt durch die FINMA, sondern durch eine im Fachjargon genannte OS, die unter der Bewilligung der FINMA steht.

Führt die Aufsichtsbehörde die prudenzielle Prüfung nicht selbst durch, wird der Vermögensverwalter an eine für diese Art von Tätigkeit zugelassene Prüfgesellschaft delegiert.

Für die Zulassung des Vermögensverwalters ist es zwingend erforderlich, dass die effektive Leitung dieses Finanzinstituts in der Schweiz liegt. Berücksichtigt wird der Wohnort der mit der Leitung dieser Einrichtung betrauten Personen. Dieser Wohnsitz muss ihnen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens ermöglichen.

8. Delegation von Aufgaben

Bei der Delegation von Aufgaben sollte es sich nur um Tätigkeiten handeln, die nicht zu den Kernaufgaben der Geschäftsführung des Finanzinstituts gehören. Diese Aufgabendelegierung darf den Zusammenhalt der Organisation nicht beeinträchtigen.

Mit anderen Worten: Der Vermögensverwalter muss über die erforderlichen personellen Ressourcen und technischen Kenntnisse verfügen, um die verschiedenen Auswahlmöglichkeiten, Anweisungen, Überwachungen und Kontrollen sicherzustellen.